§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Altstadt- und Museumsverein Wangen im Allgäu e. V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen. Er hat seinen Sitz in Wangen im Allgäu. Der Verein wurde am 28.11.1974 errichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung bei der Erhaltung des Gesamtensembles des historischen Stadtbildes, Unterstützung denkmalpflegerischer Maßnahmen, die Vermittlung der Stadt- und Kulturgeschichte, Bewahrung der Kulturgüter und Belebung der historischen Altstadt durch kulturelle Veranstaltungen, Förderung der Museen (inkl. Museumsdepot) der Stadt Wangen im Allgäu.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung bei der Denkmalpflege der historischen Altstadt, der Förderung und Belebung der Museen in Wangen, der Vermittlung der Stadtgeschichte
- durch die Förderung von Kunst und Kultur
- durch die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- durch die Förderung der Erziehung und Volksbildung
- durch die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde
- durch die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- der Förderung des traditionellen Brauchtums und Mundart
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3- Mitgliedschaft, Erwerb – Verlust
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Mitglied wird, wer sich schriftlich beim Vorstand des Vereins anmeldet und den Jahresbeitrag entrichtet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Für das laufende Jahr ist der Mitgliedsbeitrag allerdings noch zu entrichten.
Alle Mitglieder haben das gleiche Recht auf Meinungsäußerung in den Vereinsorganen. Ferner haben sie das uneingeschränkte Recht, aufgrund einer Wahl in Vereinsorgane, außer der Mitgliederversammlung, am Vereinsgeschehen entscheidend mitzuwirken.
§ 4 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§ 5 – Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrags
- Satzungsänderungen
- Auflösung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung des Zeitpunkts, des Orts und der Tagesordnung in der Schwäbischen Zeitung Ausgabe Wangen im Allgäu oder durch schriftliche Einladung, mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen, z. B. als Wahlleiter während der Wahl des Vorstandes.
§ 6 – Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und allen Beisitzern. Die Beisitzer können projektbezogen durch den Vorstand bestellt werden.
§ 7 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Vorstandsmitglied für Finanzen
d) dem Schriftführer
e) dem Vorstandsmitglied für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand hat folgende Funktionen:
- Leitung des Vereins
- Verwaltung des Vermögens
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Berufung beratender Fachleute zu Sitzungen
- Zurückweisung eines Aufnahmeantrags
- Ausschluss eines Mitglieds
Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zusammen. Die Einladung soll schriftlich mit Angabe der Beratungspunkte erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Organsitzungen teilzunehmen.
§ 8 – Geschäftsjahr – Amtszeit – Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Amtszeit der gewählten Organe beträgt 2 Jahre.
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandsmitglied für Finanzen gebildet. Sie sind jeweils einzelverfügungsberechtigt.
In Abweichung zu der Regelung in Absatz 1 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
Natürliche Personen haben Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr und Wählbarkeit ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmrechtenthaltung gilt als Ablehnung.
Wahlen werden offen durchgeführt; auf Antrag muss geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit kann die Versammlung den Losentscheid zulassen.
Satzungsänderungen müssen von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse in den Organen ist ein Protokoll zu erstellen; es soll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. Über etwaige Widersprüche entscheidet das entsprechende Organ.
§ 10-Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder imVerein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus demVerein hinaus.
4) Die Wahrnehmung der Aufgaben undPflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.
5) Um auf zukünftige gesetzliche Änderungen der DS-GVO und BDSG eingehen zu können und entsprechende Anpassungen vornehmen zu können erstellt der Vorstand für den Verein eine Geschäftsordnung zum Datenschutz.
6) Notwendige Anpassungen gemäß DS-GVO und BDSG werden vom geschäftsführenden Vorstand in der Geschäftsordnung vorgenommen und bedürfen keiner erneuten Einberufung einer Mitgliederversammlung und keiner weiteren Mitgliederbeschlussfassung.Die Mitglieder werden über Änderungen informiert.
7) Eine Ausfertigung der Geschäftsordnung zum Datenschutz mit entsprechendem Merkblatt wird den Mitgliedern oder sonstigen Personen mit berechtigtem Interesse auf Verlangen vom geschäftsführenden Vorstand ausgehändigt.
§ 11 – Auflösung – Aufhebung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wangen im Allgäu, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
ENDE DER SATZUNG
Weitere Informationen
Name der Vereinigung (auch frühere Namen):
Altstadt- und Museumsverein Wangen im Allgäu e. V. gegründet als Nachfolgeverein des 1885 gegründeten Alterthums-Vereins für das Allgäu in Wangen und des 1890 gegründeten Verschönerungs-Vereins Wangen
Anschrift der Geschäftstelle und Name des Geschäftsführers (der Geschäftsführerin): Altstadt- und Museumsverein Wangen im Allgäu e. V., Zunfthausgasse 7, 88239 Wangen
Geschäftsführung (in Einzelvertretungsbefugnis):
1. Vorsitzender Theo Keller
2. Vorsitzende Katharina Blocher
3. dem Vorstandsmitglied für Finanzen Marion Einhauser
Name und Anschrift des 1. Vorsitzenden: Theo Keller, Zunfthausgasse 7, 88239 Wangen
Name und Anschrift der 2. Vorsitzenden: Katharina Blocher, Am Argenwuhr 10, 88239 Wangen
Gründungsdatum des Vereins: 28.11.1974, VR620151 Amtsgericht Ulm, Registergericht
Datum der aktuellen Satzung, auch früherer: 03.03.2020 frühere: 20.03.2019/24.02.2016/11.02.2004/17.03.1988/28.11.1974
Zahl der Mitglieder: 373 Stand: 08.06.2021